Rechtsanwälte
Frank - Brands - Minnerop
 
Vorsorgevollmacht

Vorsorge treffen für Krankheit und Alter

Die rechtliche Situation nach dem Tode wird, soweit man die gesetzliche Erbfolge vermeiden möchte, mit Hilfe letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) gestaltet. Eine umfassende Vorsorge ist damit aber nicht getroffen worden. Was soll geschehen, wenn ein Mensch bereits vor seinem Tode nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Viele sind laienhaft der Meinung, dass der Ehepartner und/ oder Kinder von Gesetzes wegen handeln und entscheiden dürfen, wenn der Betroffene aufgrund Krankheit oder Alters nicht mehr oder nur noch beschränkt geschäftsfähig ist. Eine Rechtsgrundlage gibt es dafür nicht. Wichtige Entscheidungen können somit nicht getroffen werden.

Ist die Situation bereits eingetreten, bietet das Gesetz nur die Möglichkeit einer Betreuung (bis 1992 Vormundschaft für Erwachsene). Das Verfahren zur Einleitung einer Betreuung wird seltenst vom Betroffenen selbst, in der Regel von Angehörigen und/oder Ärzten, Pflegern etc. angeregt. Auch hier wird häufig kostbare Zeit verloren, weil Angehörige zögern, diesen Schritt zu tun, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie wollten die verwandte Person entmündigen lassen. Da Ehegatten und Kinder Beteiligte des Verfahrens sind und angehört werden müssen, ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Gericht in Auftrag gegeben werden muss, der Betroffene selbst vom Richter in seiner gewöhnlichen Umgebung aufgesucht werden muss und ein geeigneter Betreuer gefunden werden muss, dauert das Verfahren lange. Hinzukommt, dass die Vormundschaftsgerichte heillos überlastet sind und die gesetzlich festgeschriebene Zielvorgabe – alle Maßnahmen dürfen nur zum Wohle und gemäß dem klar erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen erfolgen – häufig nur auf dem Papier steht.

Möchte man die Dinge nicht laufen lassen, bleibt nur die Entscheidung für eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Die Vorteile liegen auf der Hand. Ich nehme als zukünftig Betroffener die Dinge selbst in die Hand. Ich wähle die Person aus, die im Falle meiner ernsthaften Erkrankung für mich handeln soll und lege durch Anweisungen in einem gewissen Rahmen fest, dass in meinem Sinne gehandelt werden soll.

Nur wenn die Lebensverhältnisse des Betroffenen einfach und überschaubar sind, bietet sich an, eine Vollmacht für einzelne Angelegenheiten zu erteilen (z.B. Bankvollmacht, Renten-, Wohnungsangelegenheiten, In aller Regel sollte eine derartige Vollmacht im Außenverhältnis als Generalvollmacht, fast ohne Beschränkungen, erteilt werden, damit sie im Rechtsverkehr auch praktikabel ist. Wie der Bevollmächtigte zu handeln hat, legt der Vollmachtgeber durch Anweisungen und Einschränkungen im Innenverhältnis fest.

- Dazu gehört zu allererst, wann der Bevollmächtigte überhaupt von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Muss ein ärztliches Attest vorliegen oder sogar die Feststellung zweier Ärzte, dass die Vollmachtssituation eingetreten ist?
- Soll die Vollmacht jederzeit widerruflich sein oder nehme ich als Vollmachtgeber zur Kenntnis, dass ich bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls beeinflussbar bin und möchte ich einem übereilten Widerruf vorbeugen?
- Vertraue ich dem von mir Bevollmächtigten auf Dauer oder soll vorsichtshalber eine zweite Person mit dessen Kontrolle beauftragt werden oder soll vom Gericht ein Kontrollbetreuer, den ich namentlich benennen kann, bestellt werden.
- Will ich einen Ersatzbevollmächtigen ernennen? Darf der von mir Bevollmächtige Untervollmacht (ganz oder teilweise) erteilen?
- Mache ich gewisse Vorgaben für die Verwaltung meines Vermögens oder gewisser Vermögensteile etc?
- Soll der Bevollmächtigte in gewissem Umfange Schenkungen an meine Angehörigen vornehmen dürfen?
- Was soll der Bevollmächtigte in persönlichen Angelegenheiten gegenüber Ärzten/ Pflegern entscheiden dürfen? Soll im Falle einer psychischen Erkrankung die Einweisung in eine geschlossene Anstalt möglich sein? Sollen Zustimmungen zu lebensgefährlichen ärztlichen Eingriffen gegeben werden?


Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht formlos erteilt werden. Im Rechtsverkehr wird jedoch im Wesentlichen nur die notarielle Generalvollmacht akzeptiert. Der am Rechtsgeschäft beteiligte Dritte, möchte sich keiner Haftung aussetzen und möglicherweise einer Fälschung aufsitzen. Ist eine notarielle Beurkundung zunächst nicht möglich, wird zum Beispiel von Kreditinstituten erwartet, dass zwei Ärzte die Geschäftsfähigkeit und die Identität des Vollmachtgebers attestieren. Die notarielle Form ist unerlässlich, wenn der Bevollmächtigte z.B. Grundstücksgeschäfte vornehmen soll. Soll die Vollmacht zur Unterbringung und zur Zustimmung zu lebensbedrohlichen ärztlichen Eingriffen legitimieren, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt sein. Ansonsten müsste diesbezüglich ein Betreuer bestellt werden.

Vorsorgevollmachten werden nicht selten mit Betreuungsverfügungen und sog. Patiententestamenten kombiniert.

In den Medien stößt man verbreitet auf Musterformulare für Vorsorgevollmachten. Diese eignen sich dazu, sich mit dem Thema zu beschäftigen und eine Entscheidungsfindung vorzubereiten. Im Einzelfall sollten, da der juristische Laie die rechtlichen Konsequenzen nicht überblicken kann, derartige Muster nicht ohne entsprechende Beratung übernommen werden.

Mettmann, den 3. Februar 2004


Christa Frank-Brands
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht


Autor: C. Frank-Brands, frank-brands@rae-brands.de

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