TestamentsvollstreckungDie Testamentsvollstreckung ist als Teil des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), geregelt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt, um dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme darüber, was mit seinem Vermögen über seinen Tod hinaus geschieht, zu eröffnen. Zum Testamentsvollstrecker ernennt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine ihm vertrauenswürdige und zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen fähige Person. Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter des/der Erben oder des Nachlasses sondern Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes. Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Gesetz geregelt, sofern der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat. Der Regelfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die Auflagen, Anordnungen, Vermächtnisse zu erfüllen und den Nachlass unter den Miterben auseinanderzusetzen. Daneben gibt es die Form der Dauertestamentsvollstreckung, die auf 30 Jahre befristet ist, und die schlichte Verwaltungsvollstreckung, z.B. die Verwaltung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben. Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig. Er haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. |
Christa Frank Brands
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